Vorbei mit dem Steuerfrei?

Zitat:
§ 8e Steuerbefreiung für Strom aus erneuerbaren Energieträgern
(1) Strom ist bis zu 20 Megawattstunden pro Kalenderjahr und Anlagenbetreiber von der Steuer befreit, wenn er
  1. in Anlagen aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt,
  2. in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Anlage entnommen und
  3. nicht in ein Netz für die allgemeine Versorgung mit Strom eingespeist wird.
    § 8b Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Werden die 20 Megawattstunden Strom überschritten, entsteht die Steuer für die gesamte Strommenge nach dem Steuersatz des § 3. § 8 gilt entsprechend.
aus: Ent­wurf ei­nes Zwei­ten Ge­set­zes zur Än­de­rung des Ener­gie­steu­er- und des Strom­steu­er­ge­set­zes
Stand 19.05.2016, http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Referentenentwuerfe/2016-05-19-Energiesteuer-Download.html