24.05.16 18:56
Zitat:
§ 8e
Steuerbefreiung für Strom aus erneuerbaren Energieträgern
(1) Strom ist bis zu 20 Megawattstunden pro Kalenderjahr und Anlagenbetreiber von der Steuer befreit, wenn er
- in Anlagen aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt,
- in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Anlage entnommen und
- nicht in ein Netz für die allgemeine Versorgung mit Strom eingespeist wird.
§ 8b Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Werden die 20 Megawattstunden Strom überschritten, entsteht die Steuer für die gesamte Strommenge nach dem Steuersatz des § 3. § 8 gilt entsprechend.
aus: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
Stand 19.05.2016
, http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Referentenentwuerfe/2016-05-19-Energiesteuer-Download.html